Satzung

Satzung des Vereins:  Das gesunde Kind – Verein zur Förderung der Kindergesundheit

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird unter den Namen „Das gesunde Kind – Verein zur Förderung der Kindergesundheit“
  2. Er hat seinen Sitz in Hallbergmoos (Bayern) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Deutschland
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Gesundheit, der Bildung und der Bindungsfähigkeit der Kinder
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
  • Durchführung von Projekten zur Förderung der körperlicher und geistige Gesundheit in Kooperation mit Schulen und Kita´s .
  • Die Förderung und Bewusstseinsbildung der Kindergesundheit in der Bevölkerung
  • Der  Ausbau und die Förderung von Bewegungsangeboten für Kinder und Jugendliche und Erwachsene
  • Mitgestaltung von Partizipationsprojekten, zur Verbreitung und Förderung von Kinderangeboten im Bereich Sport und Gesundheit
  • Durchführung und Organisation von Workshops und Projekten, zur Stärkung und Entwicklung von Persönlichkeitsentwicklung der Kinder
  • Erstellung und Veröffentlichung von vereinseigenen Publikationen
  • Die Förderung der präventiven Gesundheitspflege für Kinder
  • Ausbau und Steigerung der kognitiven Leistungsfähigkeiten der Kinder
  • Die Erwerbung, Errichtung und Ausgestaltung von Sportstätten, sowie Sporthallen und Vereinslokalen

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben, kann er sich anderen Rechtsform bedienen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
  2. Die Mitglieder können in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sein
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die dem Verein beigetreten sind, aktiv oder unterstützend tätig sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  4. Außerordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste für den Verein ernannt werden.
  6. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt kann nur zur Monatsende erklärt werden. Das Mitglied hat Beiträge und sonstige Leistungen bis zu seinem Ausscheiden zu entrichten
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Absicherung der Vereinsarbeit werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht der Bestandteil dieser Ordnung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträgen befreit
  3. Außerordentlichen Mitglieder fördern die Vereinsarbeit durch Zahlung eines erhöhten Beitrags

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Anlagen der Vereins zu benutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt werden könnte
  3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliederbeiträge verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins ist im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzendem, der/dem Stellvertreter/in sowie der/dem Schatzmeister/in. Diese Vorstandsmitglieder haben die alleinige Vertretungsbefugnis für den Verein. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung  festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen der gültigen gesetzlichen Regelungen erhalten.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstand

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  5. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an German Alliance for Civilian Assistance , und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

 

 

Hallbergmoos, den 01.06.2016